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AGB und Verbraucherinformation zum Widerruf

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§ 1 Angebot- Vertragsschluss

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend, AGB" genannt) und
Verbraucherinformationen gelten für Lieferungen und Leistungen durch unser Unternehmen.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber
Unternehmern (§ 14 BGB), es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung
vorgenommen.

2. Die Begriffe in diesen AGB sind wie folgt definiert:
,.Wir/Auftragnehmer/Lieferant"
Elektro-Borck GmbH & Co. KG, Röntgenstr. 8, 23701 Eutin
"Parteien":
Die am Vertrag beteiligten Auftraggeber und Auftragnehmer
,.höhere Gewalt":
bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Lieferanten die Erfüllung der
jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Um-ständen entsteht, die
außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich aber nicht
beschränkt auf Naturkatastrophen, Pandemien, Handlungen von Regierungen oder von
supra-nationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische
Angriffe, Auf-stände, innere Unruhen, Brände, Explosionen oder Überschwemmungen.

„Bestellung":
bedeutet jedes Angebot an uns für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Kauf von
Waren unter Referenzieren auf die Bedingungen dieses Vertrags.
„Auftraggeber/Kunde (Verbraucher oder Unternehmer)":
bedeutet der Besteller der Waren, der auf der Bestellung angegeben ist.
„Waren":
sind die von uns versandten/verkauften/verbauten Wirtschaftsgüter.
„Produktbeschreibung":
ist eine detaillierte Darstellung der Ware mit konkreten Verwendungshinweisen.
„Leistungsverzeichnis":
Beschreibung der vertragswesentlichen Leistungen beim Werkvertrag.

3. Die AGB gelten ausschließlich für alle Leistungen des Auftragnehmers an und gegenüber
dem Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen in Kenntnis
entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Andere Bedingungen werden nur
dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zugestimmt
hat.
Ist der Vertragspartner Unternehmer, erkennt er mit der Entgegennahme eines Angebots,
einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der
Entgegennahme der Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten
Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für
zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Lieferanten auf
anderslautende Bestimmungen des Käufers ist nicht als Einverständnis mit dessen
Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den
AGB des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt –
erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Lieferanten.
Aufträge werden erst bei Bestätigung des Auftragnehmers in Textform rechts-verbindlich.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Bestätigung des Auftragnehmers in Textform.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann die Annahme des Angebotes auch durch
Ausführung der Leistung erfolgen

4. Abweichend von Ziffer 4 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie
Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB sind.

§ 2 Auftragsannahme, Bereitstellung von wesentlichen Unterlagen

1. Der Auftragnehmer ist 14 Tage an sein Angebot gebunden. Anschließende An-nahmen
durch den Auftraggeber stellen ein neues Angebot dar und bedürfen der Annahme durch den
Auftragnehmer. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des
Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.

2. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen
unentgeltlich und rechtzeitig, d.h. mindestens 2 Wochen vor Erbringung der Leistung, zu
übergeben. Wird die Frist versäumt und entstehen dadurch Verzögerungen, hat der
Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand / Schaden zu tragen.

3. Ist der Vertragspartner Unternehmer hat er innerhalb der vorbezeichneten Frist ein
vollständiges Leistungsverzeichnis über die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
inkl. Massen zu übersenden.

4. Bei Werkleistungen ist der Besteller verpflichtet, dass zur vereinbarten Leistungszeit
Baufreiheit besteht. Der Auftraggeber hat den Lieferanten unverzüglich zu informieren, wenn
die Baufreiheit nicht gegeben ist oder vollständig garantiert werden kann. Fällt das Hindernis
weg oder lässt sich der Termin der Wiedererlangung der Baufreiheit vorhersehen, so hat er
den Auftragnehmer darüber unverzüglich zu unterrichten. Für die verspätete Aufnahme oder
Wiederaufnahme der Arbeiten bei vom Besteller verschuldeten Unterbrechung hat dieser
dem Lieferanten hierfür eine ausreichende Frist zu gewähren.

5. Hat der Besteller einen Architekten, ein Planungsbüro, einen Bauleiter oder ähnliche
Leitungsfunktion vergeben, für ihn das Bauvorhaben zu überwachen (nachfolgend –
Bauleitung -), die Bauleitung zu übernehmen oder in sonstiger Weise die Position des
Besteller auf der Baustelle einzunehmen, vereinbaren die den Parteien, dass die Bauleitung
berechtigt ist, für und gegen den Bauherrn Erklärungen über Art und Umfang der
Bauarbeiten abzugeben, insbesondere Nachträge zu vereinbaren und die Abnahme für den
Besteller vorzunehmen. Sollte der Architekt hierzu im Innenverhältnis zwischen Besteller und
uns nicht entsprechend berechtigt sein, verpflichtet sich der Besteller uns vor Beginn unserer
Leistungserbringung darüber zu informieren und klarzustellen, welche Vollmachten die
Bauleitung inne hat.

6. Regelungen zu Leistungen mit Verbrauchern:
Bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern über Leistungen des Auftragnehmers wird die
„Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B" (nachfolgend „VOB/B" genannt) nur dann
Vertragsbestandteil, wenn dies vereinbart wurde. Der Besteller kann diese jederzeit unter –
https://www.fib-bund.de/Inhalt/Vergabe/VOB/VOB-B_2016_nichtamtliche_Fassung.pdf -
einsehen und herunterladen.

§ 3 Gewährleistung

1. Mängel
Soweit ein Mangel in der Sache oder am Werk vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache
berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung zwei Mal durchzuführen. Danach ist
der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verlangen.

2. Lieferverzögerung / Rücktritt:
Umstände höherer Gewalt außerhalb unserer Kontrolle, welche die Erfüllung zeitweise
unmöglich machen oder anderweitig behindern, wie Streik, Aussperrung, Mobilisierung,
Krieg, kriegsähnliche Umstände, nicht richtige bzw. recht-zeitige Selbstbelieferung trotz
Abschluss eines Deckungsgeschäfts oder der Ein-tritt unvorhersehbarer und Auftragnehmer
zumindest nicht zu vertretende Hindernisse, führen zu einer angemessenen Verlängerung
der Frist. Der Auftragnehmer hat die Verzögerung unverzüglich nach Kenntniserlangung dem
Auftraggeber gegenüber anzuzeigen und, soweit möglich, die Dauer der Verzögerungen
mitzuteilen.
Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für uns unzumutbar wird, so sind
wir zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der
Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten
Umstände bei uns oder einem unserer Lieferanten auftreten.

3. Rücktritt:
Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller über sein
Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche
Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn wir trotz des vorherigen Abschlusses eines
Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand trotz Ab-schluss eines
Deckungsgeschäfts nicht erhalten. Wir werden den Kunden über die ausgebliebene
Selbstlieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene
Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

§ 4 Regelungen zur Leistung mit Unternehmern

Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist Vertragsgrundlage die VOB/A/B und /C unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen sowie der Ziffer 5 ff.

1. Auftragsdurchführung:
Sofern der Auftragnehmer Leistungserbringung beim Auftraggeber oder einer von ihm
vertraglich zugewiesenen „Baustelle" schuldet, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu
übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) Fertigstellung alle für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlichen Erd-,
Bau- und sonstigen branchenfremden Vorarbeiten.

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie
Gerüste, Hebezeuge incl. Brennstoffe und Schmiermittel und andere erforderliche
Vorrichtungen, soweit sie nicht vertraglich von uns zu stellen sind.

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse,
ausreichende Beheizung für die Leistungserbringung sowie Baubeleuchtung,

d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer gesetzlicher oder
innerbetrieblicher Vorschriften auf der Montagestelle erforderlich sind.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher An-lagen sowie die
erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Verzögern sich die vorgenannten Aufstellungen, Montagen oder Inbetriebnahmen durch
nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber die zusätzlich
entstehenden Aufwendungen und Schäden des Auftragnehmers zu tragen. Verzögerungen
und der entstandene Aufwand / Schaden sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht
vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Besteller in angemessenem Umfang und nach
Festsetzung durch den Lieferanten die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen
(An- und Abreise vom Geschäftssitz zum Aufstellungsort und/oder
Hotelübernachtungskosten) der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat,
sind vom Besteller die bei Auftragserteilung vereinbarten – andernfalls die beim Lieferanten
üblichen – Verrechnungssätze für die Arbeitszeit zu vergüten.

Ist der Auftraggeber zur Mitwirkung in der Form verpflichtet:
- die Auswahl von Art und Beschaffenheit des zu bearbeitenden Materials nach
Vertragsschluss vorzunehmen,
- rechtzeitig die zur Leistungsüberbringung notwendigen Materialen zu überlassen, soweit
dies vertraglich vereinbart worden ist,
und kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, hat er den hier-durch
entstehenden Mehraufwand und Schaden des Auftragnehmers zu tragen.

2. Gefahrübergang:
Handelt es sich nicht um eine Leistung in Form von „aufstellen" oder „montieren" und haben
die Parteien nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung „ab Werk" („EXW" incoterms
2020). Haben die Parteien abweichend von Satz 1. Versendung der Sache an den
Auftraggeber vereinbart, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Sache an die den
Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das
Lager des Auftragnehmers oder Verkäufers verlassen hat.

3. Verpackung und Entsorgung:
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen
Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach
Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß
zu entsorgen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von der Verpflichtung nach § 10
Abs. 2 ElektroB (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden
Ansprüche Dritter frei.

4. Haftungsausschlüsse/Gewährleistung:
Für Mängel gilt folgendes:

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle eines Kaufvertrages Lieferungen (§ 377 HGB)
unverzüglich zu untersuchen. Die Feststellung von Mängeln muss dem Auftragnehmer
binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung
schriftlich gemeldet werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei
verdeckten mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

b) Handelt es sich nicht um ein Bauwerk, beträgt die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers ein Jahr. Schadenersatzansprüche des
Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung/Bereitstellung
der Ware oder Herstellung und (fiktiver) Abnahme des Werks. Handelt es sich um ein
Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Dies gilt jeweils nicht, wenn wir vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit.

c) Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, insbesondere aus positiver
Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder
aus unerlaubten Handlungen sind begrenzt, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern oder
seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind, wobei in
diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden gehaftet wird.

d) Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur
dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach
dem Kalender in Textform vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine
angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehen wird.
Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im
Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

e) Soweit eine Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Ange-stellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

5. Lieferverzögerung / Rücktritt:
Umstände höherer Gewalt außerhalb unserer Kontrolle, welche die Erfüllung zeitweise
unmöglich machen oder anderweitig behindern, führen zu einer Verlängerung der
Vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist. Der Auftragnehmer hat die Verzögerung
unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Besteller gegenüber anzuzeigen und, soweit
möglich, die Länge der Verzögerungen mitzuteilen.
Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für uns unzumutbar wird, so sind
wir zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise befugt. Das Recht zur Verschiebung der
Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten
Umstände bei uns oder einem unserer Lieferanten auftreten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über die
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt
werden, wie insbesondere Zahlungsverzug i.H.v. 25 % der fälligen Verbindlichkeiten
bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung, überwiegend fruchtlose
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Besteller einzulösenden Schecks
oder Wechsels. Ferner sind wir im Falle aus-bleibender, nicht richtiger oder nicht
rechtzeitiger Selbstlieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansonsten ist der
Lieferant berechtigt, vom Ver-trag zurück zu treten, wenn der Besteller über sein Vermögen
einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche
Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sämtliche Preise gegenüber Unternehmern verstehen sich als Nettopreise aus-schließlich
Verpackung, Transport. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt
der Leistungserbringung.
Preise gegenüber Verbrauchern werden als Bruttopreise angegeben.

2. Fehlersuchzeit ist zu vergütende Arbeitszeit. Sie wird – für den Fall, dass keine
Gewährleistungsarbeiten seitens der Auftragnehmers vorliegen – dem Kunden nach Stunden
auch in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden
konnte;
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

3. Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin schuldhaft versäumen, wird die Dauer
der Anfahrt als Arbeitszeit nach Stunden in Rechnung.

4. Falls für die Vergütung der Leistungen des Auftragnehmers im Voraus keine Vereinbarung
getroffen wurde, gelten die aktuellen Einheitspreise bzw. Stundensätze des Auftragnehmers
als vereinbart. Dies gilt insbesondere für während der Durchführung des Auftrages zusätzlich
vereinbarte Leistungen. Die Einheitspreise und Stundensätze sind dem Auftraggeber auf
Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

5. Bei Dauerschuldverhältnissen sind die Parteien berechtigt, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Änderung erfahren:
- Die Preise des benötigten Materials haben sich seit Vertragsschluss um >10 % verändert.
Maßstab für zukünftige Erhöhungen / Reduzierungen wird der jeweils aktuell vereinbarte
Preis.
- die Lohnnebenkosten haben sich aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Änderungen um >10
% verändert.
Kommt im Rahmen dieser Verhandlungen keine Einigung über die Änderung der
Vertragskonditionen zustande, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Ver-trag mit einer Frist
von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

6. Für Unternehmer gilt: Stehen mehrere Forderungen gegen den Auftraggeber offen und
reicht eine Zahlung des Käufers nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die
Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften des § 366, Abs. 2 BGB, es sei denn der Käufer
erklärt, die Tilgung ausdrücklich auf eine Hauptschuld.

7. Die Gesamtvergütung wird sofort nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Es
gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.

8. Für Unternehmer gilt: Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht, Zurückbehaltungsrecht
oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben
Vertragsverhältnis stammen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB.

9. Für Verbraucher gilt: Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt worden sind.

§ 6 Widerrufsbelehrung für Verbraucher

(1) Ist der Kunde eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher, § 13 BGB), steht dem Kunden ein
Widerrufsrecht gemäß § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB zu.

(2) Widerrufsrecht bei Kaufverträgen über Waren:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Sie oder ein von Ihnen
benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw.
hat.
Im Falle eines Vertrages über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen
Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, beträgt die Widerrufsfrist
vierzehn Tage ab dem Tag, an dem sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der
Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.
Im Falle eines Vertrages über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder
Stücken beträgt die Widerrufsfrist vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen
benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in
Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Elektro-Borck GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Marc Ochsen
Anschrift: Röntgenstr. 8, 23701 Eutin
Tel.: 04521-4072
E-Mail: info@elektrotechnik-borck.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder EMail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die
sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn,
mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen
dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben
oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je
nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab
dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an Elektro-Borck
GmbH & Co. KG, Röntgenstr. 8, 23701 Eutin zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist
ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden oder
übergeben. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser
Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise
der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung

(3) Widerrufsrecht bei Dienstleistungen:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Elektro-Borck GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Marc Ochsen
Anschrift: Röntgenstr. 8, 23701 Eutin
Tel.: 04521 / 4072
E-Mail: info@elektrotechnik-borck.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Tele-fax oder EMail)
über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das
beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die
sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe
Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn,
mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen
dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so
haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses
Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang
der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Ende der Widerrufsbelehrung
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und
senden Sie es zurück.)
An
Elektro-Borck GmbH & Co. KG
Geschäftsführer: Marc Ochsen
Anschrift: Röntgenstr. 8, 23701 Eutin
E-Mail: info@elektrotechnik-borck.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf
der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

__________________________________________________________________

__________________________________________________________________

Bestellt am (*)/erhalten am (*): ________________________________________

Name des/der Verbraucher(s): _________________________________________

Anschrift des/der Verbraucher(s): _______________________________________

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

__________________________________________________________________

Datum: _______________________________

(*) Unzutreffendes streichen.

(4) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen:
- Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine
individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die
eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,
- Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer
Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
- Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn
aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt
nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher
nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren,
die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch
dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der
Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine
ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat,
dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer
verliert. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss die
Zustimmung des Verbrauchers auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

§ 7 Leistung/ Abnahme/ Leistungszeit / Rücktritt

1. Gegenüber Unternehmern gilt: Verlangen wir nach der Fertigstellung die Abnahme der
Leistung gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, so hat sie der
Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; ei-ne andere Frist kann vereinbart
werden.
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Besteller oder ggf. der Bauleitung (Ziff.

2.5) nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der
Besteller die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines
Mangels verweigert hat.
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und - zumindest fiktiv -
abgenommen, nach Rechnungslegung ohne Skontoabzug innerhalb von 10 Tagen nach
Zugang zu entrichten. Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung nach Erteilung einer
Abschlagsrechnung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

2. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks
werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und
Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Gegenüber Unternehmern gilt: Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung
bestellter Ware mehr als 4 Monate, ohne dass die Lieferverzögerung von uns zu vertreten
ist, können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger
Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis
um mehr als 20%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch
entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

5. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe
und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der
Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

6. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist der Auftragnehmer berechtigt vom Ver-trag
zurückzutreten, wenn über die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Nachhinein
ungünstige Umstände bekannt werden, wie insbesondere Zahlungsverzug i.H.v. 25 % der
fälligen Verbindlichkeiten bezüglich Forderung des Lieferanten, Zahlungseinstellung,
überwiegend fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Protest eines vom Käufer
einzulösenden Schecks oder Wechsels.

7. Ansonsten ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer über
sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine
eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 8 Haftung/Gewährleistung/Verjährung

1. Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder
Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Uns steht das Recht zu, die Nacherfüllung
zwei Mal durchzuführen. Danach kann der Kunde nach seiner Wahl, Rücktritt oder
Minderung nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

2. Für Verbraucher gilt: Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen so-wie aus Delikt
ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit des Käufers, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten,
d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§
286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

3. Für Unternehmer gilt:

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu untersuchen. Die
Feststellung von Mängeln muss dem Lieferanten binnen einer Ausschlussfrist von einer
Woche unter Angabe der konkreten Beanstandung in Textform gemeldet werden. Die Frist
beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei verdeckten mit der Entdeckung. Nach
Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen.

b) Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist separat vereinbart, so beträgt sie für
Bauwerke 3 Jahre, für Arbeiten an anderen Werken, deren Erfolg in der Herstellung,
Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, 2 Jahre. Ist für Teile von maschinellen und
elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung
Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für
diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur
für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme.
Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom
Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vorgenannten
Regelfristen oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist.

c) Die Verjährungsfrist für Kaufverträge beträgt ein Jahr. Schadenersatzansprüche des
Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung /
Bereitstellung der Ware.

d) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Dies gilt nicht, soweit bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen
nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für die schuldhafte Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, soweit durch den Ver-stoß die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet wird (Kardinalpflichten), kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
Sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus positiver
Vertragsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen oder
aus unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, wenn dem Lieferanten, seinen Vertretern
oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz anzulasten sind,
wobei in diesem Fall bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden gehaftet wird. Der Lieferant haftet aus den
vorgenannten Rechtsinstituten nicht für Mangelfolgeschäden, sofern diese nicht
vorhersehbar waren.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit des Käufers beruhen, und eine Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist,
verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des
Anspruchs.

e) Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt.

f) Die vorgenannten Regelungen zur Verkürzung der Verjährung oder Beschränkung der
Haftung finden keine Anwendung, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben
oder das Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen durch
uns verletzt wurde.

4. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige
Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Für Verbraucher gilt: Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften/hergestellten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2. Für Unternehmer gilt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt, bis
sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen
Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen
Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferanten, ohne
ihn zu verpflichten; die neuen Sachen werden Eigentum des Auftragnehmers. Bei
Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte
das Eigentum des Auftragnehmers trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-)
Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf den Auftragnehmer sein Eigentum nach
dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen für diesen unentgeltlich
zu verwahren.
Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm
durchgeführten fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuch, bei Protest eines vom Käufer
einzulösenden Schecks oder Wechsels sowie bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Im Übrigen sind andere Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig
und führen zu einem Veräußerungsverbot.
Der Auftraggeber tritt bereits jetzt an den Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen
mit allen Nebenrechten ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener,
vermischter oder vermengter Vorbehalt Ware erwirbt der Lieferant den erstrangigen
Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl.
eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht.
Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an den
Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen.
Der Auftragnehmer wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten –
vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Auftraggeber seine Anschlussforderung an ein
Factoring-Institut im Rahmen eins sogenannten echten Factorings unter Übernahme des
Delkredererisikos ab, tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring-Institut auf
Auszahlung des Factoring-Erlöses an den Auftragnehmer ab und verpflichtet sich, dem
Factoring-Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch die Auftragnehmer diese
Abtretung anzuzeigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung
der dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer,
Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw., auszuhändigen und dem
Auftragnehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen
Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist
verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu
informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Einbau, Verbindung oder
Umbildung (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch in unserem Eigentum stehenden Ware ist dem
Auftraggeber nur noch mit vorheriger Zustimmung in Textform unsererseits gestattet.

§ 10 Subunternehmer

Gegenüber Unternehmern gilt: Wir sind jederzeit berechtigt, für die von uns geschuldeten
Leistungen zur Erbringung Subunternehmer zu beauftragen.

§ 11 Bildrechte

Alle Urheber- und Nutzungsrechte für Bilder oder Grafiken auf unsere Homepage sowie
Pläne oder gedruckten Medien liegen bei uns. Eine Verwendung ohne ausdrückliche
Zustimmung ist nicht gestattet.

§ 12 Änderung der AGB

1. Wir sind berechtigt, diese AGB - soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem
Auftragnehmer eingeführt sind - einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich
entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder
technische Rahmenbedingungen erforderlich ist. Hierüber wird der Auftragnehmer unter
Mitteilung des Inhaltes der geänderten Regelungen informiert.

2. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs (6)
Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis
uns gegenüber in Textform widerspricht.

§ 13 Verbraucherschlichtungsstelle

Für Verbraucher gilt:
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren
bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 14 Erfüllungsort - Rechtswahl – Gerichtsstand

1. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso
wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen
Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen,
des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UNKaufrechts
sind ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
2. Alternative Streitbelegung: Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Be-standteile
lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im
Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung
durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen,
sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das
Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

4. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen,
unser Geschäftssitz.
Eutin, 04. Juni 2024

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